Dokumentationspflicht des Abfallaufkommens

Die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die bereits am 1. August 2017 in Kraft getreten ist, soll für eine Erhöhung der Recyclingquoten sorgen. Sämtliche  Gewerbebetriebe – somit auch Kinos –  sind dazu verpflichtet, stofflich verwertbare Abfälle getrennt zu sammeln und ihr Abfallaufkommen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht sieht eine regelmäßige Erfassung der anfallenden Müllmengen der verschiedenen Abfallfraktionen vor. Die Form der Dokumentation, in der die Abfallmengen und Entsorgungswege festgehalten werden müssen, bleibt den Betrieben freigestellt.

 

Die Dokumentationspflicht sorgt dafür, dass sich die Abfalltrennung kontrollieren lässt, da erstmals eine Meldepflicht für das Müllvolumen besteht. Die Dokumentationsunterlagen müssen der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. Um einen möglichst ländereinheitlichen Vollzug des Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, sind die Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), einem Arbeitsgremium der deutschen Umweltministerkonferenz, erstellt worden. Darin ist definiert, welche Abfälle in den Anwendungsbereich der GewAbfV fallen.

 

Verpackungen, die nach den Regelungen des VerpackG zurückgegeben werden, unterliegen nicht den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung. Sofern Verpackungsabfälle anfallen, die nicht an den Hersteller/Inverkehrbringer oder ein Rücknahmesystem zurückgegeben werden, gelten die Anforderungen nach der GewAbfV.

 

 

Von der Getrenntsammelpflicht  ausgenommen sind Unternehmen, in denen nicht genug Platz für die Aufstellung der Behälter für eine getrennte Sammlung zur Verfügung steht. Dies muss anhand von Fotos oder Lageplänen dokumentiert werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände liegt bei den Abfallerzeugern. Eine Ausnahme liegt ebenfalls vor,  wenn die Kosten für die getrennte Sammlung aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion unverhältnismäßig hoch und somit wirtschaftlich unzumutbar sind.  Als  sehr geringe Menge gilt ein Abfallaufkommen, das insgesamt deutlich unter 50 kg/Woche liegt.

 

 

Als Orientierungswert für eine sehr geringe Menge einer Einzelfraktion können 10 kg/Woche angesetzt werden. Die getrennte Sammlung von Pappe, Papier, Kartonagen (PPK ) und Glas ist auch in diesen Fällen zumutbar. Sofern statt der Masse nur Volumina bekannt sind, kann die Masse über das Behältervolumen, die Abfalldichte und den Leerungsrhythmus ermittelt werden. Soweit bei der Ermittlung Umrechnungen und Schätzungen von Volumina in Massen vorgenommen wurden, ist deren Grundlage zu dokumentieren.

 

Gewerbliche Siedlungsabfälle

Folgende Abfälle müssen getrennt gehalten werden:

★  Papier, Pappe Kartonagen (PPK) mit Ausnahme
 von Hygienepapier

★  Glas

★  Kunststoffe

★  Metalle

★  Holz

★  Textilien

★  Bioabfälle

★  Sonstige Abfallfraktionen